Pinnwand Nr. 43

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Das novellierte Schulgesetz bringt eine Reihe von Veränderungen, die eine Neufassung bzw. eine Änderung der untergesetzlichen Regelun-
gen nötig machen. Deren Anhörung steht vor dem Abschluss. Neben der Umstellung des Abiturs nach neun Jahren, mit entsprechenden
Konsequenzen, erfährt die Grundschule wesentliche Änderungen. Die bisherige Schullaufbahnempfehlung entfällt und wird durch zwei Beratungsgespräche ersetzt. Eine Folge ist, dass das Anmeldungsverfahren neu zu regeln ist. Vorgesehen ist ein Zeitraum von frühestens zehn Wochen und spätestens fünf Wochen vor Beginn der Sommerferien. Über die Möglichkeit in den Schuljahrgängen 3 und 4 Berichtszeugnisse anstelle von Notenzeugnissen zu erstellen, entscheidet die Gesamtkonferenz.
In beidenFällen spielt der ILE-Bogen eine wichtige Rolle. In der KGS entscheidet der Schulvorstand über den schulzweigübergreifenden Unterricht in den Schuljahrgängen 5-8. Das Abitur nach neun Jahren führt zu einer Angleichung der Stundenzahl in den Bildungsgängen des SEK-I-Bereiches. Diese führt zu einer besseren Durchlässigkeit und eröffnet den Schulen Gestaltungsmöglichkeiten.
Noch im Dialog befinden sich die Regionalstellen für schulische Inklusion (ReschI). Auf der Basis des novellierten NSchG wurden in zwei Fachgesprächen (MK + Lehrerorganisationen) Bausteine zur Entwicklung eines Konzepts zur Errichtung der ReschIs diskutiert. Dabei ging es um die Rolle und Aufgaben der Beteiligten im inklusiven Unterricht um die Mobilen Dienste, die Fachberatung und die Sicherung der Fachlichkeit. Weitere Gespräche stehen an.
Große öffentliche Aufmerksamkeit hat das Urteil des OVG Lüneburg zur Arbeitszeit der Gymnasiallehrkräfte erfahren. Das OVG hat erklärt, dass die Regelstundenanhebung gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art33 Abs. 5GG verstößt, da er vor Verordnungserlass die tatsächliche Arbeitsbelastung der Gymnasiallehrkräfte nicht in einem „transparenten, auch empirischen Verfahren sorgfältig und nachvoll-ziehbar ermittelt hat.“ Das Gericht hat expliziert darauf hingewiesen, dass zur Arbeitszeit, die das Beamtenrecht regelt, über die Unterrichtsverpflichtung auch die Aufgaben in der außerunterrichtlichen Zeit gehören. Die Urteilsbegründung legt nahe prüfen zu lassen, ob die Gesamtarbeitszeit der anderen Lehrämter in Übereinstimmung mit den zu erbringenden 1768 Jahresstunden ist. Speziell an der Grundschule ist das kaum vorstellbar. Die Überlastungsanzeigen der Lehrkräfte dort sind ein beredtes Zeichen. Das MK hat seine Bereitschaft erklärt, die Lehrerarbeitszeit zu untersuchen. Der VBE wird sich in die politischen Verhandlungen einbringen.
Zum Abschluss kann den Grundschulen noch ein positives Zeichen gegeben werden. Unserer Forderung vom Jahresbeginn auf Anhe-
bung des Faktors für Entlastungsstunden ist das MK entgegengekommen. Statt 0,3 beträgt der Faktor jetzt 0,5. Angesichts der Aufgaben-
fülle ist das immer noch zu wenig.
Es ist unverkennbar, auch im neuen Schuljahr brauchen wir eine starke Lehrervertretung.
Ihre Gitta Franke-Zöllmer, VBE-Landesvorsitzende

 
 

VBE zur Beschulung von Flüchtlingskindern:

VBE vermisst bei Landesregierung langfristige Strategie im Schulbereich

„Es kann nicht länger angehen, dass viele soziale und kommerzielle Träger bei der Finanzierung der Sprachförderung von in Deutschland aufgenommenen Flüchtlingen den Vorrang haben, die Schulen aber auf die jeweiligen unzureichenden Haushaltsausweisungen in den Ländern - angesichts der enorm gestiegenen Zahlen von zu beschulenden Kindern und Jugendlichen „hinterherhinkend“ - angewiesen sind. Deshalb erwartet der VBE von der niedersächsischen Landesregierung eine Bundesratsinitiative beim im Frühherbst in Berlin vorgesehenen Flüchtlingsgipfel, der den Bund bei der Bewältigung dieser zentralen Aufgabe mit in die finanzielle Pflicht nimmt. Schon längst können dies auch nicht mehr die Städte und Gemeinden mit zusätzlichen freiwilligen Leistungen schultern.“ Mit diesen Worten verweist die VBE-Landesvorsitzende Gitta Franke-Zöllmer auf die zusätzlichen Herausforderungen zum Schuljahresbeginn 2015/16, auf die die
Schulen landauf, landab nur unzureichend reagieren können.
Die bisher von der Landesregierung und dem Kultusministerium eingeleiteten und angekündigten Maßnahmen werden sich angesichts der verdreifachenden Flüchtlingszahlen (Prognose des Bundes) als Tropfen auf den heißen Stein erweisen. Selbst die von den Oppositions-fraktionen geforderten zusätzlichen 2 Millionen Euro zur Sprachförderung reichen bei weitem nicht aus.
Der VBE fordert von der Landesregierung eine langfristige Strategie unter Einbeziehung nicht nur von Sozialverbänden und gesellschaftlichen Interessenvertretungen sondern auch von Lehrern-, Eltern- und Schülerverbänden, denn diese tragen eine große Mitverantwortung für ein gedeihliches Klima. „Das Land muss dem Bildungsanspruch aller Kinder gerecht werden. „Stamm-Schüler“ und Flüchtlingskinder dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden,“ so die VBE-Landesvorsitzende wörtlich.
Aktuell erwartet der VBE von dem Kultusministerium eine rasche Anpassung der Schülerzahlprognose an die laufende Entwicklung, denn sie bildet die Basis für den Schulhaushalt 2015/16 sowie derer finanziellen Stärkung in einem Nachtragshaushalt.

VBE-Landesvorsitzende Gitta Franke-Zöllmer in einem abschließenden Appell:

„Viele Schulen fühlen sich mit der Sicherstellung der Beschulung von Flüchtlingskindern weitgehend allein gelassen; dies umso mehr, da sie
auch in der Frage des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nichtbehinderten Kindern oftmals die notwendige Unterstützung ver-
missen. An der gemeinsamen Bewältigung beider Herausforderungen durch Unterstützung der politisch Verantwortlichen erweist sich aber
die Tragfähigkeit einer demokratischen inklusiven Gesellschaft in Niedersachsen.“
VBE Presse v. 25.08.2015

 
 

Neue Lehramtsausbildung ab WS „nur halbherzig“

Den großen und entscheidenden Schritt zu einem Lehrerbildungsgesetz hat die rot-grüne-Landesregierung nicht gewagt.
Anstatt der veränderten Schullandschaft richtungsweisend Rechnung zu tragen, operiert sie in einem Zwischenschritt der Nds. Master VO-Lehr auf Vorschlag des MK mit den Lehrämtern Grundschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium, berufsbildende Schule (und Sonderpädagogik). Der Verordnungsentwurf liegt zur Anhörung vor; die Nds. Master VO-Lehr soll bereits zum WS 2015 (15. Okt.) in Kraft treten. In der Erläuterung dazu heißt es u. a.: „Die Basiskompetenzen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion, Grundlagen der Förderdiagnostik, Deutsch als Zweit- und als Bildungssprache und Interkulturelle Kompetenz sowie Berufsorientierung kommt in den Studiengängen aller Lehrämter eine besondere Bedeutung zu. Das Unterrichtsfach Islamische Religion wird in der Verordnung als grundständig studierbares Unterrichtsfach in den Fächerkanon der Lehrämter (s. o.) mit aufgenommen.“
Der VBE bemängelt schon jetzt die halbherzige Ausrichtung der Masterausbildung in der Sek.-Stufe I, die Schwächen in der Attraktivität der zukünftigen Verwendung zeigt, sowie die Engfassung des Grundschul-Lehramtes im Hinblick auf den Lehrereinsatz von kombinierten Grund- und weiterführenden Schulen, wie es das neue NSchG vorsieht.

 
 

„Automatische“ Abschulung erschwert

Auch die VBE-Schulpraktiker haben der Ablösung der sog. Schullaufbahnempfehlung durch ein Beratungsgespräch auf der Grundlage der
individuellen Lernentwicklung und der bisher erbrachten Schulnoten bei der Novelle des NSchG zugestimmt. Das hat, wie es in der Erläuterung zum NSchG (3.6.16) heißt, rechtliche Bedeutung bei Überweisungsentscheidungen am Ende des 6. Schuljahrgangs – diese entfällt. Bewertend heißt es dazu:
„Beendet wird damit auch die rechtliche Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler mit und ohne entsprechende Empfehlung der gewählten Schulform nach Klasse 6 sowie die zum Teil erfolgte Stigmatisierung von Schülerinnen und Schülern, die entgegen der Schullaufbahnempfehlung eine höhere Schule besuchten.“ (NSVBl. 7/15 – S. 340)
Damit wird sicherlich angesichts rückläufiger Schülerzahlen der pädagogische Aspekt der zielgerichteten (Einzel-)Förderung Einzug in alle Schulformen der SEK I/II erhalten.

 
 

Ämter auf Zeit und Beförderungen neu geregelt

Im Kommentar zur neuen Regelung in der Novelle des NSchG heißt es dazu:
„Mit dem Schulgesetz werden zudem die bisherigen Ämter mit zeitlicher Begrenzung an das allgemeine Beamtenrecht angepasst. Zukünftig werden die Ämter auf Zeit für die Dauer von zwei statt wie bislang sieben Jahre übertragen. Außerdem wird eine Regelungslücke durch Anpassung an die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften geschlossen. Das Niedersächsische Beamtengesetz erlaubt es, im Ausnahmefall eine Beförderung bereits nach Ablauf der vorgeschriebenen Mindestprobezeit vorzunehmen, wenn die Beamtin oder der Beamte hervorragende Leistungen gezeigt hat. Gleiches gilt nun für die zunächst zeitlich begrenzte Übertragung eines höherwertigen Amtes im Schulbereich.“ (NSVBl. 7/15 – S. 342 f)
Der VBE sieht hiermit eine lange erhobene Forderung erfüllt.

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