Pinnwand Nr. 37

Schöne Unterrichtsstatistik spiegelt nicht die Wirklichkeit wieder!


„Die jüngste Verlautbarung des Kultusministeriums „101 Prozent Unterrichtsversorgung“ ersetzt nicht die stornierte Schulstatistik über die Unterrichtsversorgung zum zweiten Schulhalbjahr.“ Mit diesen Worten kommentierte VBE-Landesvorsitzende Gitta Franke-Zöllmer die rosige Darstellung aus dem Haus. „Solche Zahlen sind nur möglich durch die einbehaltene Altersermäßigung– eine offenen Rechnung der Lehrerschaft. Zudem sind 100 Prozent Unterrichtsversorgung ohne Vertretungsreserven (mindestens 5 Prozent) nicht realistisch.“

Nach Auffassung des VBE spiegeln die Versorgungsmängel an Oberschulen und Hauptschulen die fehlende Attraktivität der Beschäftigungsbedingungen wieder.

Im gesamten Sekundarbereich I macht der Fachlehrermangel deutlich, dass besonders in den MINT-Fächern die Lehrerausbildung in den Blick genommen werden muss.

Einigkeit besteht darin, dass die Zahl der fehlenden Sonderpädagogen durch erhebliche Aufstockung der Weiterbildungsangebote reduziert werden muss. Regional ist schon die Versorgung der Grundschulen mit Sonderpädagogen für die Grundversorgung (Inklusion) nicht sichergestellt. Die Zuweisung von Lehrerstellen ohne sonderpädagogische Qualifikation kaschiert das Problem .

Der VBE hat schon im vergangenen Herbst darauf aufmerksam gemacht, dass eine Vielzahl der ausgeschriebenen Stellen nicht besetzt werden kann. Dies liegt u.a. an der mangelnden Attraktivität der Dienstorte. Hier sind vor allem auch die Schulträger gefordert Angebote zu machen.

VBE Presse, 06.01.2015



Gesetz zur Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen


Der Landtag hat das Gesetz in der Dezembersitzung verabschiedet. Die Altersteilzeit im Teilzeitmodell bleibt weitgehend unverändert. Davon sind Schulleiter/-innen nach wie vor ausgeschlossen. Das neue Blockmodell fußt auf einer Arbeitsphase von 60 v.H. und der Freistellungsphase von 40 v.H. der Gesamtlaufzeit. Da die Altersgrenze zur Bewilligung auf das vollendete 55. Lebensjahr abgesenkt wurde, kann eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren angewählt werden. Mit der Antragsstellung muss der Lehrer, die Lehrerin zugleich den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand festlegen.

Für das Schuljahr 2015/16 ist die Antragsfrist auf den 31.03.2015 verkürzt worden. Weitere Hinweise können Sie in den nächsten Tagen auf der Homepage der Niedersächsischen Landesschulbehörde finden.

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Amtsärztliche Untersuchungen


Das Bundesverfassungsgericht hat 2013 entschieden, dass die Anordnung der ärztlichen Untersuchung durch den Dienstvorgesetzten Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten müssen. Es muss deutlich gemacht werden, in welcher Hinsicht Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen. Über die Notwendigkeit eines zusätzlichen oder ergänzenden fachärztlichen Gutachtens kann der Dienstvorgesetzte Rücksprache mit dem Amtsarzt, der Amtsärztin nehmen.

gfz


Führungszeugnis bei der Wiederverwendung von Lehrkräften


Steht die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit an, kann neben der gesundheitlichen Eignung auch im Einzelfall die persönliche Eignung überprüft werden. Im Schulbereich kann vor der Reaktivierung von Lehrkräften stets ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden. MK wird in Kürze einen entsprechenden Erlass herausgeben.

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