Pinnwand Nr. 41

 
 

Verhandlungsergebnisse: „Mit den Augen die Tür finden!“

 
 

Die letzten Monate standen im Zentrum der Aktionen zur Einkommensrunde 2015. Nach insgesamt vier Verhandlungsrunden, begleitet von zwei machtvollen Warnstreikwellen, ist ein Tarifkompromiss gelungen. Die wichtigsten Punkte entnehmen Sie bitte der VBE-Zeitschrift »zeitnah« 5–7/15.

Das erzielte Verhandlungsergebnis ist unter schwierigen Rahmenbedingungen wie Schuldenbremse, Finanzierungslücken der VBL sowie niedriger Inflationsrate zustande gekommen. Wie schon bei den Einkommensrunden 2011 und 2013 war die Forderung nach der Angleichung der Bezahlung von tarifbeschäftigten und beamteten Lehrkräften (Lehrkräfteentgeltordnung) ein Knackpunkt. In der vierten Verhandlungsrunde war zu entscheiden, ob die Gewerkschaften weiterhin bei dem „Alles oder Nichts“ bleiben wollten oder bereit sind, einen Kompromiss einzugehen, der den Einstieg in die „Paralleltabelle“ eröffnet.

Anders als die GEW haben sich dbb/VBE für den Kompromiss entschieden. Die Eingruppierung aller Lehrkräfte in den Ländern wird zukünftig durch einen einheitlichen Tarifvertrag zwischen der TdL und dem dbb geregelt, der uns das Erheben von Tarifforderungen ermöglicht. Damit sind einseitige Richtlinien der Länder nicht mehr möglich.

„Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden.“ Dieser Satz gilt auch für das Ergebnis des Gespräches mit der Ministerin zum Schulfahrtenerlass. Die Verbesserungen der Rahmenbedingungen standen zur Diskussion. Eine Unterfinanzierung von Klassenfahrten wird seit vielen Jahren beklagt.

Um Rechtssicherheit bezüglich der nds. Antikorruptionsrichtlinien zu schaffen, wurden Möglichkeiten der Annahme von Freifahrten besprochen. Bei der Erstattung der Übernachtungskosten soll der Deckel auf 30 Euro angehoben und ein Bezug zur allgemeinen Reisekostenregelung hergestellt werden. Die Nebenkostenpauschale soll ebenfalls auf 10 Euro täglich bzw. 30 Euro pro Woche erhöht werden.

Von allen Teilnehmern wurde eine bessere zeitliche Vergütung eingefordert. Zukünftig sollen 5 U-Std. zur Anrechnung kommen und der Anspruch in die Arbeitszeitverordnung aufgenommen werden. Die besondere Situation der Teilzeitkräfte wird im Haus gesehen. Nach Lösungen werde gesucht. Aus meiner Sicht hat eine Regelung für die beamteten Lehrkräfte wie bei den Tarifbeschäftigten zu erfolgen. Warten wir den offiziellen Erlassentwurf ab.

Mit der Novellierung des Schulgesetzes wird es im neuen Schuljahr eine Reihe von Veränderungen geben, deren Umsetzung den Schulen neue Arbeit bringt. Vorsichtige Planungen sind möglich.

Ihre Gitta Franke-Zöllmer
VBE-Landesvorsitzende

 
 

Klassenbildung und Lehrerzuweisung

 
 

Der VBE befürwortet, dass die Klassenbildung an Gymnasien auf zwei Schuljahre festgesetzt wird und die Verminderung des Ganztagszuschlags bei einer Überschreitung der Schülerpflichtstundenzahl gestrichen wird.

Für die Bildung einer päd. Einheit an Grundschulen im 3. und 4. Schuljahrgang ist der Zuschlag von 2 Stunden zu wenig. Das gilt auch bei einer Reduzierung der Klassenhöchstzahl auf 24. Auch für die Eingangsstufe sollte der Zuschlag 4 Stunden betragen. 


gfz 30.04.2015

 
 

Ferienordnung für die Schuljahrgänge 2017/18 bis 2023/24

 
 

Die Diskussion, ob Winter- oder Pfingstferien oder eine Kombination sinnvoll sind, ist eine Folge des rollierenden Systems. Bei Beibehaltung der unterschiedlichen Sommerzeiten kann logischerweise nur die Kombination von Winter- und Pfingstferien infrage kommen. Zu überdenken ist, ob die zusätzlichen Tage nicht von den Osterferien abzutrennen sind. Es gibt keine besonderen Gründe für zweiwöchige Osterferien …

gfz 30.04.2015

 
 

Novelle des NPersVG – Abschied von den Fachgruppen

 
 

Seit vielen Jahren haben wir auf eine Änderung des Personalvertretungsgesetzes im Schulbereich gedrungen. Die Zunahme der „Ein-Personen-Fachgruppen“ widerspricht infolge der stetig sich verändernden Schulstruktur nach unserer Überzeugung den demokratischen Mitbestimmungsrechten.

Die vorgesehene Einführung von Status-Gruppen (Beamte/Beschäftigte) hebt diese Ungerechtigkeit „radikal“ auf. Der VBE hätte jedoch die Bildung von drei Fachgruppen in Anlehnung an die Dezernate in der Landesschulbehörde präferiert. Die Ausweitung des Wahlrechts auf alle Beschäftigte, die einen Vertrag (sei er im Arbeitsumfang auch noch so geringfügig), mit dem Land haben, wird vom Verband kritisch gesehen, da dadurch eine Benachteiligung der hauptamtlich Beschäftigten, vornehmlich Beamten, eintreten kann. Dies wird besonders in dem Stufenvertretungen und Schulen der Fall sein.

Die Ausweitung der Mitbestimmungstatbestände wird begrüßt, dazu gehört auch die Bildung eines Wirtschaftsausschusses. Gegebenenfalls bedarf es einer Klarstellung für den Schulbereich, da die Beschäftigten hier häufig zu „Leidtragenden“ von Konflikten zwischen Schulträgern und Land werden.Die neue Formulierung zu Personalversammlungen, nach der diese während der unterrichtsfreien Zeit stattfinden sollen, führt zu einer Benachteiligung der Personalratsarbeit an Schulen. Grundsätzlich sollten Personalversammlungen an Schulen – wie an anderen Dienststellen auch – während der Arbeits-/Unterrichtszeit stattfinden können. In jedem Fall ist zu klären, wann die „unterrichtsfreie Zeit“ beginnt.


Fazit:
In der Pressemitteilung der niedersächsischen Staatskanzlei vom 31. März 2015 wird angekündigt, dass die Mitbestimmung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst durch den vorgelegten Gesetzesentwurf gestärkt werde. Diesen Anspruch erfüllt der GE für den Schulbereich jedenfalls nicht. Insbesondere ist zu kritisieren, dass keine Anhebung der Freistellung für Schulpersonalräte vorgenommen werden soll, obwohl es in den letzten Jahren eine erhebliche Erweiterung von Aufgaben der SBPR gegeben hat. Im Vergleich zu den Personalräten anderer Ressorts sollte zwecks Gleichbehandlung die Anzahl der Sitze bei den Stufenvertretungen von 19 auf 25 erhöht werden.

gfz/jolie

 
 

Umfragen und Erhebungen in Schulen

 
 

Der VBE sieht die Genehmigung durch den Schulleiter / die Schulleiterin in den Fällen der Nr. 1.2, a, b, c kritisch (Änderung des RdErl. v. 01.01.2014). Auch hier sollte die NLSchB zuständig sein. Eine evtl. Auseinandersetzung zwischen der Schulleitung und den Antragstellern ist zu vermeiden. Inhalt und Zweck solcher Umfragen und Erhebungen sind vom Dienstherrn zu prüfen. Die Schulen beklagen bereits jetzt eine zunehmende Anzahl von Erhebungen.

gfz 30.04.2015

 
 

Neutralitätsgebot für Beamte im NBG

 
 

Aus einem aktuellen Anlass zur Diskussion um die nds. Schulgesetznovelle wollte die FDP-Fraktion von der LR wissen, ob bei Unterzeichnung von Aufrufen durch Amtsinhaber die im Art. 33 Abs. 5 GG genannten besonderen Pflichten der Beamten verletzt wurden. Mit Bezug auf das im Par. 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz berausgehobeneMäßigungsgebot sehe die Landesregierung diese nicht verletzt, da im NBG (Par. 57 Abs 2 / S. 2) das Recht auf Führung der Amtsbezeichnung auch außerhalb des Dienstes generiert sei. Die Grenze unzulässiger Inanspruchnahme ist im Einzelfall zu prüfen.

UFRA

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