„Wenn der Staat als Monopolabnehmer für Absolventen der Lehrerausbildung fungiert, muss er nicht nur das Recht haben, die Ansprüche an sein zukünftiges Personal festzulegen, sondern er steht auch in der Pflicht, die nötigen Mittel bereit zu stellen und vor allem die jeweilige Qualifikation im Hinblick auf die verantwortungsvolle Tätigkeit zu überprüfen.“ So erläuterte Konrad Barth, stellvertretender Landesvorsitzender des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), in Hannover die ablehnende Haltung seiner Gewerkschaft zum Entwurf des Kultusministeriums zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften in Niedersachsen.
Und weiter: „PISA-Sieger wie Bayern oder Baden-Württemberg halten weiterhin an der Teilnahme ihrer jeweiligen Landesprüfungsämter an beiden Staatsprüfungen fest und unterstreichen damit eindrucksvoll ihr nachdrückliches Interesse an einer qualitativ hochwertigen Ausbildung ihrer Lehrkräfte. In der sachgerechten Umsetzung des „Bologna-Prozesses“ findet die neue Wissenschaftsministerin, Frau Prof. Wanka, ein anspruchsvolles Tätigkeitsfeld.“
In dem Zusammenhang müsse auch über die Attraktivität des Lehrerberufs nachgedacht werden. Es sei ein Unding, dass für Grundschulen fast ausschließlich Frauen zur Verfügung stünden, da männliche Bewerber wegen der mangelnden Attraktivität sich nachvollziehbar nicht für den Lehrerberuf interessieren. Ansehen und Einkommen zwischen den Lehrämtern sowie zwischen Lehrämtern und anderen Berufen, die ein Universitätsstudium voraussetzen, klaffen zu weit auseinander. Ebenso überfällig seien Maßnahmen zur Verbesserung der ungenügenden Bewerbersituation für bestimmte Fächer wie u.a. Physik, Mathematik usw. Hier helfen nur intelligente Lösungen, geeigneten Nachwuchs zu finden und den großen Mangel auszugleichen. Sparen sei die falsche Idee. Der gegenseitige „Lehrerklau“ zwischen den Bundesländern sei grotesk.
Zusammenfassend forderte Barth: „Ein Ansatzpunkt ist es, die Wertigkeit der Lehrerarbeit endlich gleichzusetzen. Jeder Lehrer ist ein Lehrer. Es ist unter den jetzigen Bedingungen nicht länger hinnehmbar, dass die Leistung einer Grundschullehrerin hinsichtlich Arbeitszeit und Leistung niedriger bewertet wird als die einer Lehrkraft an anderen Schulformen. Die Arbeitsweise ist nicht gleichartig, jedoch absolut gleichwertig. Die Ausbildung für alle Lehrämter muss ein gleich langes Studium und Referendariat umfassen. Zudem muss die Ausbildung der Seiteneinsteiger intensiviert werden, um Lehrer erster und zweiter Klasse zu vermeiden und die Qualität des Unterrichts zu sichern.“ Fazit – ein Lehrerbildungsgesetz muss her!
Nachfolgend: Stellungnahme des VBE-Niedersachsen vom 07.04.2010 an das Kultusministerium zum „Entwurf der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
An das
Niedersächsische Kultusministerium
Schiffgraben 12
30159 Hannover
Hannover, den 07.04.2010
Stellungnahme des VBE-Niedersachsen zum Entwurf der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
der Verband Bildung und Erziehung (VBE) nimmt zu dem o.g. Entwurf der Verordnung wie folgt Stellung:
Die Veröffentlichung der Anhörungsfassung hat lange auf sich warten lassen, was den Schluss nahelegte, der Entwurf könne unbesehen in eine gültige Fassung münden. Viele Kritikpunkte lassen dies jedoch aus der Sicht des VBE nicht zu, im Interesse der Ausbilder/innen, ganz besonders aber im Interesse der Referendare.
Der „große Wurf“ ist also ausgeblieben, ganz im Gegenteil bergen eine Reihe von vorgeschlagenen Regelungen geradezu Fallstricke.
Bedauerlich ist zunächst, dass sich der Staat als überwiegender Abnehmer der Absolventen des Staatsexamens auch hier seine Möglichkeit einer Beteiligung nimmt. Andere Bundesländer machen es besser:
Bayern und Baden-Württemberg halten trotz des angestrebten BA/MA-Systems an beiden Staatsprüfungen mit Teilnahme der jeweiligen Prüfungsämter fest und setzen als deutsche PISA-Sieger damit erneut eine Marke. Auch Rheinland-Pfalz führt weiterhin Staatsprüfungen durch.
Aus Hessen stammt folgende Stimme:
„Aufgrund der besonderen Situation der Lehrerbildung, in der der Staat als Monopolabnehmer fungiert, muss dieser nicht nur das Recht haben, die Bedarfe und Qualitätsansprüche an sein künftiges Personal zu formulieren, er muss letzteres auch in irgendeiner Form überprüfen können.“ (Frank Sauerland, Leiter des Amtes für Lehrerbildung, in BILDUNG BEWEGT, Nr.7, Dez/2009)
Der niedersächsische Weg mag kurzfristig der finanziell attraktivere sein, ob er der für die Lehrerbildung und damit die Ausbildung künftiger Schülergenerationen geeignete ist, wird die Zukunft zeigen. Dann jedoch werden Schwächen rückwirkend nicht behebbar sein. Auch der Satz „Wer ausbildet, prüft“ in den Begründungen, ist in diesem Zusammenhang nicht wirklich überzeugend, da es viele Beispiele in der Gesellschaft gibt, die die Richtigkeit der gegenteiligen Vorgehensweise belegen (Prüfungen der Ärzte und Juristen, der IHK und bei den Handwerkskammern, Stichwort: Ausbilder-Eignungsverordnung). Selbst im Bereich des Kultusministeriums wird in anderen Zusammenhängen anders verfahren. So wurde für die Evaluation der Schulen mit der Schulinspektion gar eine eigene Institution geschaffen. Unterschiedliches Handeln mit gleichen Begründungen in einer Behörde ist schwer nachvollziehbar und kaum zu vermitteln. Der VBE fordert demgemäß das 5. ständige Mitglied als externe/r Vorsitzende/r der Kommission zur Gewährleistung von Qualität und Chancengleichheit und Neutralität. Durch diesen Vorsitz dokumentiert das Land die Wahrnehmung seines verfassungsmäßigen Auftrages. Laut Artikel 4, Absatz 2 Satz 2 der niedersächsischen Verfassung steht das gesamte Schulwesen unter staatlicher Aufsicht. Da die Lehrerbildung sicher als Teil dieses Schulwesens angesehen werden darf, kann sich das für die Lehrerbildung zuständige Kultusministerium - dokumentiert durch die Verordnung – seiner Verantwortung nicht entledigen. Beteiligte können und
und sollten nicht gleichzeitig Aufsichtsfunktion übernehmen.
Zu einzelnen Paragraphen nimmt der VBE wie folgt Stellung:
Zu §1)
Nicht (nur) wegen der demografischen Entwicklung und der sich verändernden Schülerströme, vor allem wegen der Bedeutung der Grundschulbildung, sollten die unter 1. und 2. genannten Lehrämter neu geregelt werden in:
Lehramt an Grundschulen
Lehramt an Haupt- und Realschulen (alternativ: Lehramt für die Sekundarstufe I)
Die Studierendenzahlen im bisher genannten Lehramt mit dem Schwerpunkt Hauptschule belaufen sich für das gesamte Bundesland Niedersachsen auf eine Zahl im einstelligen Bereich, womit sich die Ausbildung der 2. Phase erübrigt, sich zumindest nicht als effizient erweisen dürfte.
Das Verhältnis 1:1 zwischen Ausbilder und Auszubildendem ist ggf. erstrebenswert, für das Land finanziell aber nicht attraktiv.
Zu §3 Abs. 3)
Diese Vorschrift verdeutlicht das eigentliche Dilemma der Bildungspolitik, gelingt es dem Arbeitgeber, dem Land Niedersachsen, doch nicht, den Beruf der Lehrerin/ des Lehrers so attraktiv zu gestalten, dass eine ausreichende Zahl junger Menschen, wünschenswert wäre eine größere Zahl als die der benötigten, sich für diesen Beruf interessiert und ausbilden lässt.
Die Aufnahme der Vorschrift über einen möglichen Berufszugang ohne vorherigen Erwerb des Master of Education verstärkt die Tendenz, zunächst ein „Fachstudium“ zu absolvieren und dann je nach Lage die Entscheidung für oder gegen den Beruf des Lehrers/der Lehrerin zu treffen. Das jedoch ist keine wirkliche Grundlage für den Einstieg in das Lehrerdasein.
Daneben bleiben die Fragen, welche der Absolventen anderer Studiengänge sich für Schule als Arbeitsplatz zur Verfügung stellen wollen und ob es nicht dem gezielten Umgehen der speziellen Anforderungen des Studiums mit Ziel Master of Education und damit der Benachteiligung dieser Absolventen die Tür geradezu geöffnet wird.
Der VBE sieht in der vorgeschlagenen Aufnahme in die Verordnung ein Aufweichen der Berufszugangsberechtigung und schlägt deshalb vor, das bisherige Verfahren – Regelung per Einzelerlass - beizubehalten und daneben Anstrengungen zu unternehmen, das Berufsbild des Lehrers/ der Lehrerin attraktiver zu gestalten, vor allem für Männer. Zudem muss dem Anschein entgegengewirkt werden, es gebe einen Anspruch auf Zugang zum Lehrerberuf ohne Erwerb des Master of Education und dieser Anspruch könne nach Ablehnung (bei im Einzelfall nachgewiesenem fachspezifischen Bedarf) eingeklagt werden.
Die Einstellung dieses Personenkreises sollte – für einen begrenzten Zeitraum - nur erfolgen, wenn nachweislich keine Bewerber/innen mit dem Abschluss Master of Education zur Verfügung stehen und die schulpraktischen Studienanteile nachgewiesen werden können. Kann dies nicht erfolgen, sollten diese am Beginn der entlohnten Beschäftigung erfolgreich absolviert werden müssen und in einer Potentialanalyse die Erfolgsaussichten für die Qualifizierungsphase eruiert werden. Für ein auf diese Weise versuchtes Anwerben von qualifiziertem Nachwuchs ist die Entlohnung während der (Nach-) Qualifizierung zu verbessern.
Anzustreben ist das Ableisten eines Referendariats, um zumindest in der zweiten Phase der Lehrerbildung diese Beschäftigten den Masterabsolventen gleichzustellen.
Für die nachfolgende Tätigkeit hätte dieses Verfahren den Vorteil, dass der erfolgreiche Abschluss zum Eintritt in die Laufbahn Bildung berechtigt, zu der gleichen Entlohnung führt und eine weitere Spaltung der Lehrerschaft hinsichtlich Status und Entlohnung an ein und derselben Schule verhindert. Damit könnte die Forderung „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ erfüllt werden. Vermieden würde eine „Leichtlohngruppe“ (TVL 11) für Lehrer/-innen, die bereits in der Gegenwart viele Seiteneinsteiger veranlasst, den Dienst wieder zu quittieren.
Die für die allgemein bildenden Schulformen vorgesehenen Einstellungstermine und die Einführungstage sind für die Schulen (Berücksichtigung bei der Stundenplangestaltung, speziell Anzahl der Stunden) sowie die Ausbilder/innen hinsichtlich deren Belastung in Schule und Ausbildung zu den in Frage kommenden Zeiten sicher sehr problematisch.
Zu §4)
Zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs beantragt der VBE, die Dienstbezeichnung für alle Lehrer/innen im Vorbereitungsdienst wie folgt vorzunehmen:
Studienreferendar/in des Lehramts an ... (Bezeichnung der Schulform)
Angesichts der Bezeichnung aller Ausbildungsstätten für Lehrer/innen im Vorbereitungsdienst als Studienseminare und der allgemein üblichen Bezeichnung Referendariat für die 2. Ausbildungsphase, sollte eine derartige Vereinheitlichung nachvollziehbar sein.
Zugleich könnte mit dieser Änderung dokumentiert werden, dass alle Absolventen und Absolventinnen des Master of Education mit dem Erwerb dieser Qualifikation auch die Zugangsberechtigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erworben haben (NLVO §24 Abs.2). Von dieser Aufwertung dürfte ein wesentlicher Impuls für eine dem Schulwesen zuträgliche Nachwuchsgewinnung ausgehen.
Zu § 5 Abs. 6)
Satz 2 dieses Absatzes und §8 Abs. 1 Satz 2 sind geeignet, Probleme in der Ausbildung zu verursachen, stehen doch der Vorgesetztenstatus der/s Seminarleiterin/-Seminarleiters mitsamt seiner/ihrer Gesamtverantwortung für die Ausbildung und derjenigen der/des Schulleiterin/s der Eigenverantwortlichen Schule sowie die Weisungsbefugnis der Lehrer/innen der Ausbildungsschule nicht im Einklang.
Zudem soll bereits an dieser Stelle gefragt werden, was zur Weisungsbefugnis berechtigt, da in keiner Weise dargelegt ist, was die Lehrkräfte für die Ausbildung von Referendaren/ innen geeignet macht. Eine Qualifizierung scheint noch immer nicht vorgesehen zu sein, jedoch darf bezweifelt werden, dass jede Lehrkraft, die im übrigen nicht für die Erwachsenenbildung ausgebildet ist, sich für die Ausbildung von Referendaren/innen eignet.
Exkurs: Eine durchaus mögliche Konstellation ist folgende: Ein/e Referendar/in besteht auch die Wiederholungsprüfung nicht, wird jedoch von einer Schule aufgrund der vertretenen Mangelfächer in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen. Gemäß §8 APVO (Anhörungsfassung) ist sie damit zur Betreuung von Referendar/innen verpflichtet und wird (wiederum) aufgrund der Fachlehrersituation an dieser Schule sicher auch dazu verpflichtet werden. Ist das gewollt?
In der Gegenwart rächt sich das Einstellungsverhalten des Landes in den 80er und 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts – derzeit fehlt eine halbe Lehrergeneration auch für die Ausbildung - und die nicht erfolgte Anwerbung von Nachwuchs für den Beruf der/s Lehrerin/s. Derartige Fehler dürfen sich zum Schutz des Systems nicht wiederholen und auch nicht durch die Beschäftigung von Seiteneinsteigern kaschiert werden.
Die Forderungen des VBE lauten:
Zur Qualitätssteigerung der Ausbildung sind alle an ihr Beteiligten für diese Tätigkeit zu qualifizieren und in die Arbeit der Studienseminare einzubeziehen. Dafür erhalten sie eine angemessene Entlastung in ihren sonstigen dienstlichen Verpflichtungen. Diesem Personenkreis sind auch die Schulleiter/innen mit ihrem Anteil an Verantwortung für die Ausbildung zuzurechnen.
Die Ausbilder/innen in den Lehrämtern an Grundschulen, Haupt- und Realschulen sowie an Förderschulen sind in den gleichen Status zu versetzen wie die Ausbilder/-innen der Lehrämter des bisherigen höheren Dienstes.
Zu §6)
Der VBE begrüßt die Einführung des verpflichtenden Seminarplanes sowie die landesweit zu erfolgende Abstimmung darüber, wird doch damit eine Vergleichbarkeit der Ausbildung angestrebt und der Versuch unternommen, mehr Chancengerechtigkeit für das Einstellungsverfahren zu gewährleisten.
Der Seminarplan ist als ein ständig weiter zu entwickelndes Projekt zu sehen.
Positiv bewertet wird ebenfalls die höhere Stundenzahl der pädagogischen Ausbildung für die Referendare/innen im Lehramt an Gymnasien. Jedoch sollte diese positive Mehrbelastung zu einer angemessenen Entlastung an anderer Stelle führen.
Zu §7)
Die Flexibilität bezüglich des Einsatzes im eigenverantwortlichen Unterricht hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Die in Abs. 7 neu formulierten Anforderungen sind aus Sicht des VBE zu überdenken. Sechs Unterrichtsbesuche je Fach, je einer davon als gemeinsamer Besuch (Unterrichtsfach und Pädagogik) ergeben die Zahl 16 (im Fall des Besuches aller Ausbilder 14) für insgesamt 18 Monate Referendariat, abzüglich 15-18 Wochen, die aufgrund von Ferien und Einstiegsphase für Besuche nicht zur Verfügung stehen. Sollen alle Besuche und ihre Bewertungen in die Ausbildungsnote einfließen, so verkürzt sich der Bewertungszeitraum nochmals in erheblichem Umfang. Dies kann angesichts einer wünschenswert kontinuierlichen Entwicklung – die Zeiträume für die Überwindung von aufgezeigten Defiziten sind länger als drei Wochen zu bemessen – eigentlich nicht gewollt sein. Eine Verringerung der Anzahl der Besuche (s. Ausführung zu §6) ist auch angesichts der Berechnung der Entlastung für die Seminarleiter/innen zu überdenken, hätten diese doch dann mehr Zeit für die (nicht benotete) Betreuung der Referendare, speziell in der Einstiegsphase. Als Minimalforderung bietet der VBE an, das Wort „mindestens“ durch die Worte „in der Regel“ zu ersetzen.
Zu §9)
Die Ausführungen zu diesem Paragraphen sind um eine Aussage diesbezüglich zu ergänzen, welche Folgen für den Fall vorgesehen sind, dass die schriftliche Hausarbeit nicht abgegeben wird. Handelt es sich um einen Ausschlussgrund? Wird die nicht erbrachte Leistung mit der Note ungenügend bewertet, die Prüfung aber trotzdem eingeleitet?
Die in Abs. 3 mit der Bereitschaft einer Lehrkraft zur Bewertung der schriftlichen Hausarbeit zugesprochene Qualifikation ist nicht erkennbar. Jede/r an der Ausbildung und Bewertung eines Referendars/ Referendarin beteiligte Ausbilder/in und Lehrer/ Lehrerin sollte eine entsprechende Qualifikation nachweisen können (s. auch Ausführung zu §5).
Mit der Bereitschaft zur Beurteilung geht die Übernahme von Verantwortung einher, die gegebenenfalls zu juristischen Auseinandersetzungen führen kann. Diese erfolgreich zu durchstehen, ohne den Nachweis einer Qualifikation für die übernommene Tätigkeit erbringen zu können, dürfte nicht problemlos möglich sein.
Zu §10)
Absatz 1 ist um folgende Aussage zu ergänzen:
Über das Gespräch wird ein Protokoll gefertigt und den Teilnehmern zur Verfügung gestellt.
Der in Abs. 2 festgelegte Termin zur Festsetzung der Ausbildungsnote wird bereits in den Ausführungen zu den §§ 6 und 7 abschlägig bewertet. Der vorgeschlagene Modus zur Berechnung der Ausbildungsnote entspricht nach Ansicht des VBE nicht der Gewichtung der Ausbildungsanteile. Sechs Unterrichtsbesuche in einem Unterrichtsfach, davon einer als sogenannter besonderer Besuch, können nicht mit der Hälfte an Gewicht in die Ausbildungsnote einfließen wie die schriftliche Hausarbeit, die vom Umfang her einer kleinen Seminararbeit entspricht. Nach dem vorgeschlagenen Modus schlägt die Bewertung der Hausarbeit mit einem Anteil von 16,6% an der Endnote des Staatsexamens zu Buche. Das ist vergleichbar dem Stellenwert, den die Hausarbeit nach PVO Lehr II noch hat, allerdings einer „ausgewachsenen“ Hausarbeit, die dann den Anteil von 20% an der Gesamtnote rechtfertigt. Wenn bei der Berechnung der Ausbildungsnote einzelne Teile unterschiedlich gewichtet werden sollen, dann ist das Gewicht hin zu den Bewertungen für die Leistungen in den Fachseminaren einschließlich der dazugehörigen Unterrichtsbesuche als das eigentliche Spezifikum der Ausbildung zu verschieben. Diese im besonderen Maße ursprünglichen Aufgabenbereiche eines Lehrers/ einer Lehrerin sollten auch in der Ausbildung für gewichtiger erachtet werden als die schriftliche Abhandlung eines pädagogisch ausgerichteten Themas in knapper Form.
Die Berücksichtigung der Note des Schulleiters/der Schulleiterin bei der Berechnung der Ausbildungsnote als auch seine/ihre Beteiligung bei der Festsetzung der Prüfungsnote verleihen ihm/ihr einen hohen Stellenwert für das Gesamtergebnis. Leider gibt es bisher keinerlei Kriterien für seine/ihre Bewertung und damit die Zensurenfindung. Diese Kriterien sind jedoch angesichts der Bedeutung der Teilnote dringend erforderlich, nicht zuletzt auch in Bezug auf die Überprüfbarkeit des Gesamtergebnisses in Widerspruchsverfahren.
Im Abs. 4 sollten die Ausführungen wie folgt ergänzt werden:
Die Ausbildungsnote, deren Punktwert und die Gründe für die Beurteilung sind der Lehrkraft ... mitzuteilen.
Zu dem Berechnungsmodus s. § 13
Zu §11)
Die für die Referendare/ innen im Lehramt an Gymnasien neue Regelung, dass die Prüfungsteile an einem Tag absolviert werden sollen, führt zu einer wünschenswerten Gleichbehandlung aller Lehrer und Lehrerinnen im Vorbereitungsdienst, wird allerdings zusätzliche Zeiten an den Prüfungstagen benötigen und somit erhöhte Belastungen an den Schulen erzeugen. Ein Ausgleich dafür könnte im Rahmen der ohnehin erforderlichen Entlastung von Ausbildungsschulen erfolgen.
Für viele Staatsprüfungen an berufsbildenden Schulen wird diese Regelung nicht anwendbar sein, da neben Vollzeitschülern in erheblichem Maße Teilzeitschüler in verschiedenen Schulformen unterrichtet werden.
Zu §12)
Im ersten Satz ist allgemein von Prüfungsbehörde die Rede, es fehlt die genaue Bezeichnung. Der VBE erachtet es auch im Vergleich der Bundesländer für notwendig, die Festlegung auf ein Landesprüfungsamt für Lehrämter vorzunehmen. Dies kann unabhängig davon geschehen, ob dieses Amt weiterhin Teil des NiLS sein oder als eigenständiges Amt eingerichtet werden wird. Das Amt sollte jedoch nicht nur mit organisatorischen Fragen der Staatsprüfung beschäftigt werden, sondern beteiligte Institution sein, indem es Standards sicherstellt und die Prüfungen evaluiert.
Zudem würde die Gleichbehandlung aller Referendare/ innen dadurch gesichert, dass grundsätzlich jede Prüfungskommission aus fünf Mitgliedern bestünde, inkl. einer/s neutralen Vorsitzenden (s. auch Eingangsbemerkung).
Mit dieser Maßnahme wären auch Fragen nach dem Stimmrecht, der Moderation und dem gleichen Ablauf der Prüfungen landesweit einheitlich geregelt.
Zu §13)
Die in Abs.1 vorgesehene Notenskala sollte hinsichtlich der Angleichung an die Benotung aus der Masterphase (1, 3; 1, 7 usw.) überdacht werden. Der VBE kritisiert die in Abs. 2 vorgesehene Zuordnung von Zahlen zu den Noten, die von der Zuordnung in den Masterprüfungen abweicht und somit den Bestrebungen nach Europäisierung entgegen laufen. Hier ist eine Angleichung des Modus geboten.
An dieser Stelle sei nochmals auf die Ungleichbehandlung der Kandidaten/ innen bei unterschiedlicher zahlenmäßiger Zusammensetzung der Prüfungskommissionen hingewiesen.
Zu §14)
Die in Abs. 2 für die Fachlehrkraft vorgesehene Möglichkeit zur Teilnahme an dem Prüfungsunterricht sollte ausgeweitet werden auf die Aufnahme als nicht stimmberechtigtes Mitglied der Kommission für diesen Prüfungsunterricht. Handelt es sich bei dem Prüfungsunterricht um eine Stunde des eigenverantwortlichen Unterrichts, so sollte eine entsprechende Regelung für den/die Klassenlehrer/in gelten. Beide Lehrkräfte könnten im Anschluss an den Prüfungsunterricht eine Stellungnahme zur Klassensituation am Prüfungstag abgeben.
In Abs. 7 sollte eine Ergänzung dahingehend erfolgen, dass sich der schriftliche Entwurf für den Prüfungsunterricht speziell auf die einzelne Stunde bezieht, nicht so sehr auf die umfassende Beschreibung der Unterrichtseinheit. Mit dieser Maßnahme kann zum einen eine Entlastung aller Beteiligten (Verfasser/in und Leser/innen) erfolgen, zum anderen wird das Augenmerk auf die konkrete Situation gelenkt. Damit wird die Möglichkeit der Recherche eingeschränkt und die eigene Erarbeitung in den Mittelpunkt der Vorbereitung gerückt und erfährt eine deutliche Aufwertung.
Die Formulierung bezüglich der Berücksichtigung von Entwurf und Reflexion bei der Benotung des Prüfungsunterrichts bedarf einer Konkretisierung. Diese Forderung soll nicht in Prozentwerte münden, allerdings ist die bislang vage Formulierung nicht wirklich hilfreich, besonders nicht im Bezug auf Gleichbehandlung der Referendare/ innen.
Dem Prüfling sollte auch in Zukunft die Möglichkeit zur Teilnahme an der Besprechung des Prüfungsunterrichts gegeben und eine Erfahrung im Umgang mit der unter 1.3.1 aufgeführten Kompetenz (Evaluation und Reflexion von Unterricht) ermöglicht werden.
Zu §19
Der VBE begrüßt die Aufwertung der Ausbildungsnote und die damit einhergehende Reduzierung des von verschiedenen, nicht immer zu beeinflussenden Faktoren abhängigen Ergebnisses am Prüfungstag. Neu gewichtet werden sollte der Anteil (max. ein Fünftel der Ausbildungsnote) des Ergebnisses der schriftlichen Arbeit (§10 Abs.3) sowie die Zuordnung der Punktwerte zu den Zensuren (§13 Abs.2).
Zu §22
Die Ausführungen bedürfen der Ergänzung hinsichtlich folgender Fragen:
Bleiben mit schlechter als „ausreichend (4)“ benotete Ausbildungsteile im Falle der Wiederholung unberücksichtigt?
Bleibt die Ausbildungsnote bestehen? Welche Teile werden gegebenenfalls neu festgestellt?
Welche Bedeutung kommt den in der Verlängerungsphase neu zu erbringenden Leistungen zu?
Ist ein zusätzliches Gespräch zum Ausbildungsstand für den Fall vorgesehen, dass Prüfungsunterricht wiederholt werden muss?
Zu der Anlage
Der in den Kompetenzbereichen 1 – 5 ausgeführte Auftrag an die Ausbildung lässt einerseits die erfolgte Verkürzung des Referendariats im Lehramt an Gymnasien als voreilig, andererseits die Forderung nach Verlängerung in den Lehrämtern an Grundschulen, Haupt- und Realschulen (Sekundarstufe I) sowie an Förderschulen nur um so dringlicher erscheinen. Zugleich wird an dieser Stelle erneut deutlich, dass die Praxisanteile in der ersten Phase der Ausbildung nur höchst unzureichend die Verkürzung des Referendariats auszugleichen vermögen. Es bleibt den Referendaren/-Referendarinnen, übrigens auch den Ausbildern/-Ausbilderinnen zu deren Schutz, zu wünschen, dass niemand der Idee verfällt, den in sechsundsechzig (66!) Einzelkompetenzen ausformulierten Katalog zu überprüfen.
Der VBE bittet um Berücksichtigung seiner Kritik und seiner Vorschläge für die Endfassung der Verordnung.
Die Zustimmung zu dem Entwurf in der vorliegenden Form, vor allem ohne die gleichzeitige Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen, kann nicht erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Konrad Barth
Stv. Landesvorsitzender
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