Informationen aus den Schulbezirkspersonalräten und dem Schulhauptpersonalrat
Nr. 1/2020
Einsatz des Schulpersonals während der Corona-Krise
In den vergangen Monaten wurden alle schulischen Mitarbeiter*innen, sei es Leitungspersonal, Lehrer*innen, PM und Sozialarbeiter*innen sowie Verwaltungs- angestellte und Hausmeister*innen vor besondere Herausforderungen gestellt, die nicht ohne das außergewöhnliche Engagement eines jeden Einzelnen so hätte gemeistert werden können. Nur durch besonderen Einsatz von Zeit, Einfallsreichtum und Kraft konnte die Situation einigermaßen gemeistert werden.
Diese Krise offenbart schonungslos die Mängel unseres Schulsystems: räumliche, personelle und hygienische Gegebenheiten sind schon im "Normalbetrieb" der Schule oft nicht ausreichend gewesen.
Die Schulpersonalräte können und sollen mitbestimmen. Hier einige Beispiele:
Verantwortlich für den Inhalt: Arnulf Buch (Referat Personalvertretung). Alle Informationen sind nach bestem Wissen und
Gewissen erstellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ein Rechtsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.
Hrsg.: Verband Bildung und Erziehung (VBE) • Landesverband Niedersachsen e. V. • Ellernstraße 38 • 30175 Hannover • Tel.
0511/3577650 • Fax 0511/3577650 • E-Mail: vbendsgst@aol.com
PR-Info zum Thema „Abordnungen von Förderschullehrkräften"
In unserer ersten PR-Info 2019 haben wir informiert, wie die Abordnungen ablaufen und was dabei zu beachten ist. Im Zuge der Auflösung einiger Förderschulen (FöS) können sich jedoch weitere Probleme bei Abordnungen von FöS-Lehrkräften an Grundschulen und Schulen des Sek I-Bereiches ergeben.
Wir möchten drei Punkte in unserer Personalratsinfo aufgreifen:
1. Fahrtstrecke:
In einigen Fällen werden den FöS-Lehrkräften Zielschulen im gesamten Landkreis zugewiesen. Dies bedeutet in großflächigen Landkreisen manchmal Entfernungen einzelner Schulen von bis zu 70 Kilometern. Diese sind nicht zumutbar. Gängige Verwaltungspraxis bei Abord-nungen ist eine Entfernung von bis zu 20 Kilometern.
2. Fahrtzeit:
Die Dienstvereinbarung für den Einsatz sonderpädagogischen Personals an allgemeinbildenden Schulen empfiehlt, dass ein Wechsel der Einsatzorte innerhalb eines Tages vermieden werden sollte. Wir wissen, dass das in der Praxis nicht immer gegeben ist. Deswegen ist aber darauf zu achten, dass die Fahrten zu den Abordnungsschulen nicht unter Zeitdruck stattfinden sollten, etwa innerhalb der Pausen, da dadurch ein erhöhtes Unfallrisiko besteht oder bei verspätetem Eintreffen Unterrichtsstunden nicht voll erteilt werden können.
3. Dienstreise, Reisekosten:
Um die Abordnungsschule erreichen zu können, wird vom Dienstherrn in vielen Fällen stillschweigend die Benutzung des privaten Kraftfahr-zeuges der jeweiligen Lehrkraft vorausgesetzt. Eine Lehrkraft kann aber nicht verpflichtet werden, für die Fahrten zu der Abordnungsschule den eigenen PKW zu benutzen. Für die Erstattung der Fahrtkosten wird im Regelfall nur die „kleine Wegstreckenentschädigung“ von 0,20 Euro je Kilometer gewährt. Das ist bei weitem nicht kostendeckend. Bei dieser Art der Fahrtkostenerstattung besteht auch kein Anspruch auf Sachschadensersatz. Das bedeutet, dass die Lehrkraft das mögliche Schadensrisiko auf den Dienstfahrten allein trägt. Wir sind der Auffassung, dass für die Fahrten zu den Abordnungsschulen ein „erhebliches dienstliches Interesse“ besteht und damit auch der Anspruch auf Sachschadensersatz und eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer gewährleistet sein muss. Deshalb stellen Sie zu Beginn der Abordnung einen Antrag bei Ihrer zuständigen Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB). Bei Ablehnung informieren Sie umgehend Ihren SBPR und verzichten bis zur Klärung der Angelegenheit auf die Benutzung Ihres Fahrzeuges. VBE-Mitgliedern wird zur
Durchsetzung Ihrer Rechte Rechtsschutz gewährt.
Ausführliche Hinweise finden Sie im „Merkblatt Reisekostenhinweise“:
https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/lehrkraefte/versetzung-abordnung/abordnung/merkblatt-reisekostenhinweise
Info:
Der Einsatz von Sonderpädagogischem Personal an den allgemeinbildenden Schulen ist durch eine Dienstvereinbarung zwischen Kultus-ministerium und Schulhauptpersonalrat geregelt. Dadurch können einige Probleme gemindert werden. Sollten dennoch weiterhin Fragen oder Unsicherheiten auftauchen und bestehen bleiben, wenden Sie sich an Ihre Schulpersonalräte oder an die VBE-Mitglieder der Schulbezirkspersonalräte (SBPR) bei den Landesschulbehörden oder des Schulhauptpersonalrates (SHPR) am Kultusministerium.
Verantwortlich für den Inhalt: Arnulf Buch (Referat Personalvertretung). Alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ein Rechtsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden. Hrsg.: Verband Bildung und Erziehung (VBE) • Landesverband Niedersachsen e. V. • Ellernstraße 38 • 30175 Hannover • Tel. 0511/3577650 • Fax 0511/3577650 • E-Mail: vbendsgst@aol.com
Die gesamte Informaation hier zum Download!
Verantwortlich für den Inhalt: Arnulf Buch (Referat Personalvertretung). Alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ein Rechtsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.
Hrsg.: Verband Bildung und Erziehung (VBE)
• Landesverband Niedersachsen e. V.
• Ellernstraße 38
• 30175 Hannover
• Tel. 0511/3577650
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• E-Mail: vbendsgst@aol.com
Im hektischen Schulalltag kommt es leider manchmal vor: das Schuleigentum oder das Privateigentum der Schülerinnen und Schüler wird beschädigt. Wie sieht hier die rechtliche Lage aus? Wer haftet: der Schulträger, der Dienstherr (das Land) oder Sie? Anhand von zwei Beispielen werden die Themen „Haftung“ und „Schadensersatz“ unter die Lupe genommen.
Vorab empfiehlt es sich, die Rechtsgrundlage sowie die zentrale Haftungsnorm zu betrachten: § 48 Beamtenstatusgesetz (Pflicht zum Schadensersatz) und § 3 Abs. 7 TV-L
§ 51 Beamtenstatusgesetz (Schadensersatz) und § 3 Abs. 7 TV-L
Es hat vermutlich schon jeder einmal mitbekommen oder vielleicht auch selbst erlebt, dass Kolleginnen oder Kollegen abgeordnet werden müssen. Die Schulleitung gibt bekannt, welche Schule wie viele Stunden benötigt und schon fangen alle an, sich zu ducken. Wie sieht es denn rechtlich aus und wer entscheidet über die Abordnung? Wie gelingt der Einsatz an der fremden Schule?
Eine Abordnung ist in erster Linie eine Hilfeleistung an einem anderen Einsatzort. Dort herrscht Personalmangel und die betreffende Schule braucht dringend Hilfe. Daher sollte es eigentlich keine Weg-Duck-Kultur sein, sondern eher ein „Ich-helfe-natürlich“. Verständlicherweise gibt nicht jeder gerne Klassen oder Kurse ab und fährt ggfs. längere Arbeitswege. Aber es soll auch nicht auf Dauer sein. Denn eine Abordnung ist eine „vorübergehende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle“ und die bisherige Dienstelle bleibt hauptamtlich. (§27 NBG, §4 TV-L)
Hat eine Schule mehr als 20 "Vollzeitlehrereinheiten" (VZLE), kann sie selbst entscheiden, wer abgeordnet wird. Hier hat sich bewährt, dass der Schulpersonalrat (SPR) Kriterien aufstellt. Diese könnten so aussehen:
Eine Lehrkraft ist zum Beispiel eher nicht geeignet für die Abordnung, wenn
• private, individuelle Zustände eine Einarbeitung erschweren.
• sie jeden Tag anwesend sein muss, aufgrund besonderer Aufgaben oder Funktionen an der Schule.
• sie sich in der Probezeit befindet und sich daher an der Schule bewähren muss.
• sie an einem BEM-Verfahren teilnimmt und/oder eine Krankheit vorliegt.
• familiäre Gründe vorliegen (Kleine Kinder und deren Betreuung, Pflege der Eltern, ...)
• der Fahrweg nicht zumutbar wäre.
• sie als Letztes abgeordnet war.
Mitglieder des SPR sowie die Gleichstellungsbeauftrage dürfen nur mit Einverständnis abgeordnet werden.
Hat die Schule weniger als 20 VZLE, entscheidet die Landesschulbehörde (Vorschläge sind sicher gerne gesehen). Die Berufsbildenden Schulen entscheiden in der Regel immer selbst.
Der Kontakt wird nach der Auswahl der Lehrkraft/Lehrkräfte mit der anderen Schule hergestellt und die Stundenpläne gesteckt. Wünschenswert für die annehmende Schule ist es, wenn wenige Lehrkräfte mit vielen Stunden abgeordnet werden. Entlastungen sind oftmals entscheidend
Die abgeordnete Lehrkraft kann durch weniger Aufsichten entlastet werden.
Es ist zu vermeiden, dass an der anderen Schule überhälftig unterrichtet wird, da ansonsten die Unterrichtsverpflichtung der anderen
Schule angerechnet wird. Das kann bei einer Abordnung vom Gymnasium (23,5 Stunden) an eine Grundschule (28 Stunden) deutlich
spürbar werden.
Auch Dienstbesprechungen müssen nicht an beiden Schulen besucht werden.
Es gilt der Teilzeiterlass!
An der fremden Schule
Es ist zunächst wichtig, sich zu orientieren, um einen reibungslosen Übergang herzustellen.
Welche Klassen und welche Fächer unterrichte ich?
Gibt es Unterrichtsmaterialien (Bücher, Hefte,...)?
Wo sind die entsprechenden Klassenräume?
Wo kann ich kopieren?
Wer ist Ansprechpartner*in in den Klassen, in der Schule,...?
Wer gibt mir den Schulschlüssel? Habe ich ein Fach im Lehrerzimmer?
Wie wird benotet?
Welche Tests müssen geschrieben werden?
Kurz gefasst noch ein paar Tipps:
• Eine gute Kommunikation mit der fremden und der eigenen Schule kann es oft einfacher machen, d.h. Hilfe anfordern, Probleme sachlich
ansprechen, Überforderung besprechen und Lösungen gemeinsam suchen, …
• Sitzpläne für das Lehrerzimmer und die Klassenzimmer erleichtern das Erlernen der Namen!
• Immer mit dem örtlichen SPR sprechen. Im Zweifel: Die Abordnung schriftlich ablehnen und mit dem zuständigen Schulbezirkspersonalrat
besprechen. Abordnungen über einem halben Jahr oder Verlängerungen sind mitbestimmungspflichtig und der SBPR entscheidet darüber
mit. Die Abordnung sollte erst angetreten werden, wenn eine schriftliche Verfügung vorliegt! Bei Abordnungen über einem halben Jahr muss
diese vom Personaldezernat 1P der NLSchB ausgestellt sein.
Weitere rechtliche Inhalte zum Thema befinden sich im Schulplaner des VBE!
Informationen zu den Personalvertretungen:
Den Personalvertretungen (SBPR und SHPR) stehen als Instrumente bei der Abwehr von unzumutbaren Beanspruchungen bzw. bei der Durchsetzung berechtigter Interessen der Beschäftigten gesetzlich verankerte Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Initiativrechte zur
Verfügung.
Hierbei können sich Lehrkräfte aller Schulformen, Schulleitungen, Lehrer/-innen im Vorbereitungsdienst, Lehramtsstudierende,pädagogische Mitarbeiter/-innen, Sozialarbeiter/-innen, Erzieher/-innen und Schulassistentinnen und -assistenten direkt bei Fragen und Problemen an die VBE-Schulbezirkspersonalräte wenden.
Sie beraten und unterstützen z. B. bei Versetzungsanträgen, Ablehnung von Abordnungen, Problemen mit der Schulleitung oder mit dem Kollegium, aber auch bei Fragen zur Elternzeit, zum Vorruhestand, zur Wiedereingliederung und vielem mehr. Dabei ist die Kommunikation
zwischen dem SBPR und dem Schulpersonalrat (SPR) der Regelfall, es sei denn, Kolleginnen bzw. Kollegen suchen vertrauensvoll eine/-n direkte/-n Ansprechpartner/-in.
Literatur:
- www.landesschulbehörde-niedersachsen.de → Themen → Lehrkräfte → Abordnung
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz
Nicht erst seit gestern wird die Arbeit an unseren Grundschulen als immer belastender empfunden.
Als Gründe werden genannt:
Die Unterrichtsverpflichtung an Grundschulen muss endlich gesenkt werden. Nicht nur, dass dort mit 28 Stunden die höchste Stundenzahl aller Schulformen unterrichtet wird, mit der Regelbesoldung von A12 verdient man dort, wie auch an Haupt- und Realschulen, ca. 500,-€ im
Monat weniger als z.B. ein Studienrat. Nun ist den Kollegien wohl bewusst, wie schwierig die aktuelle Lage auf dem Markt für Lehrkräfte ist, und dass deshalb kurzfristig eine verringerte U-Verpflichtung schwierig ist. Wichtig wäre aber wenigstens eine Perspektive dafür. Eine Vertröstung auf die Ergebnisse der Arbeitszeitkommission ist nicht hinnehmbar. Maßnahmen ..........mehr!
„Versetzungen können aus […] persönlichen Gründen der Lehrkraft erfolgen“ (Landesschulbehörde Niedersachsen online).
Was so einfach klingt, ist in der Realität sehr schwierig und langwierig. Viele persönliche Versetzungswünsche finden oftmals über Jahre hinweg keine Berücksichtigung.
Diese Problematik wird zunehmend an Mitglieder des VBE im Schulbezirkspersonalrat herangetragen. Aus diesem Grund möchte der VBE kurz an dieser Stelle über die rechtlichen Grundlagen informieren. Obwohl der Dienstherr laut Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) § 45 „... im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und der Beamten und ihrer Familien […] zu sorgen“
hat, gibt es keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf eine Versetzung.
Die desolate Unterrichtsversorgung in den Schulen führt bei einigen Schulleitungen zu zweifelhaften Maßnahmen, um den Schulbetrieb irgendwie aufrecht zu erhalten. Eine dieser Maßnahmen, unter denen viele Kolleginnen und Kollegen zu leiden haben, ist die Einführung
sogenannter Bereitschaftsstunden.
Die Palette reicht von Rufbereitschaft zuhause bis zu mehrstündiger Anwesenheitspflicht pro Woche in der Schule. ......
PR Info 1 2017
Außerdem: Der VBE blickt erfreut auf einen äußerst erfolgreichen Verlauf der am 12./13. April 2016 stattgefundenen Personalratswahlen zurück.
Neu ausgeschriebene Lehrerstellen an den Schulen auf dem flachen Land in Niedersachsen können kaum noch besetzt werden. Grund ist der katastrophale Mangel an Bewerbern, der sich von Jahr zu Jahr weiter verschärft. Besserung ist nicht in Sicht.
Am 14.12.2015, also kurz vor der Weihnachtsferien, hat der Landtag das neue Personalvertretungsgesetz verabschiedet, es trat am 01. Januar 2016 in Kraft. In letzter Minute haben sich noch Änderungen im Entwurf ergeben. So wurde die Zahl der Mitglieder in den Stufenvertretungen SHPR und SBPR von 19 auf 25 erhöht. Die wohl wichtigste Änderung betrifft den Wegfall der Fachgruppen, die an den Schulformen ausgerichtet waren. Diese werden jetzt, wie im übrigen Öffentlichen Dienst auch, durch Statusgruppen ersetzt. Das bedeutet, dass nur noch nach dem Beschäftigten-Status unterschieden wird: eine Gruppe für die Beamtinnen und Beamten und eine Gruppe für die Tarifbeschäftigten (Angestellten). Ansonsten bleibt aber festzustellen, dass viel versprochen und nur wenig gehalten wurde, jedenfalls was die Erweiterung der Mitbestimmung im Schulbereich angeht. Die Freistellungen für die Schulpersonalräte bleiben völlig unzureichend.
Der Text des neuen Gesetzes (Fassung vom 09. 02. 2016 gültig ab 01. 01. 2016) Personalvertretungsgesetz hier.
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 17/4741 Nr. 1
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport -Drs. 17/4741 Nr. 2
Der Gesetzentwurf ist hier unter Drucksachen Landtag zu finden.
Hier die Stellungnahme des VBE zum Gesetzentwurf.
- Neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 16.07.2015 entschieden, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zu außerunterrichtlichen Aufgaben herangezogen werden dürfen.
Altersteilzeit (ATZ)
- nur für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis -
Stand: Februar 2015
Eckpunkte
Weiterführende Informationen finden Sie in der unten verlinkten PDF "Altersteilzeit Info":