Recht macht Schule

RECHT MACHT SCHULE

Kündigung bei Ablehnung der Maskenpflicht

 
 

In den letzten Monaten haben wiederholt Beschlüsse von Familiengerichten für Aufregung gesorgt, mit welchen Schulen aus dem Aspekt einer vermeintlichen Kindswohlgefährdung heraus untersagt werden sollte, die Schülerinnen und Schüler zum Tragen von Masken anzuhalten. Diese Entscheidungen (z.B. des Amts- bzw. Familiengerichts Weimar) wurden
richtigerweise jeweils in der zweiten Instanz durch die zuständigen Oberlandesgerichte aufgehoben, da die Rechtsmaterie der jeweiligen Landes-Corona-Verordnung zuzuordnen ist und damit in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte liegt.


Das Thema Maskenpflicht wird bisweilen aber auch aus einem anderen rechtlichen Blickwinkel heraus interessant, nämlich dann, wenn es um Maskenverweigerung durch Lehrkräfte geht. Über einen entsprechenden Fall eines angestellten Lehrers entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7. Oktober 2021, Aktenzeichen 10 Sa 867/21). Dieser hatte sich geweigert, im Unterricht die durch die Corona-Verordnung vorgeschriebene Maske zu tragen. Zusätzlich hatte er die Elternschaft aufgefordert, mit einem vorformulierten Schreiben gegen die Schule vorzugehen und in eMails an eine Elternvertreterin die Maskenpflicht als Nötigung, Kindesmissbrauch und Körperverletzung bezeichnet. Zu guter Letzt hatte der Lehrer ein im Internet erworbenes Attest eines österreichischen Arztes vorgelegt, wonach er eine Maske aus medizinischen Gründen nicht tragen dürfe.


Das Land Brandenburg, bei dem der Lehrer beschäftigt war, wies ihn in einem Schreiben darauf hin, dass er sein Verhalten unterlassen möge, da ihm ansonsten arbeitsrechtliche Konsequenzen drohten. Nachdem er sich davon nicht umstimmen ließ, wurde ihm gekündigt. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht hatte zunächst Erfolg,
da das Arbeitsgericht das Hinweisschreiben des Landes nicht als Abmahnung ansah und die Kündigung daher für unverhältnismäßig bzw. übereilt hielt. Das in der Berufung zuständige Landesarbeitsgericht sah dies indes anders und wies die Klage des Lehrers ab, da die Kündigung gerechtfertigt sei: Der Lehrer habe nicht nur für sich gegen arbeitsvertragliche
Pflichten (Einhaltung der Rechtsordnung und Wohlverhaltenspflicht gegenüber dem eigenen Arbeitgeber) verstoßen, sondern auch die Erziehungsberechtigten anzustacheln versucht, Gleiches zu tun. Dies stelle einen so schweren Verstoß gegen die arbeits- und tarifvertraglichen Pflichten dar, dass die Kündigung gerechtfertigt sei.


Auch wenn es um einen Fall aus Brandenburg geht, lässt sich dieser gut auf andere Bundesländer übertragen, zumal der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in allen Bundesländern (bis auf Hessen) anwendbar ist. Dass das Verhalten des Lehrers inakzeptabel ist und letztlich nur zur Entfernung aus dem Schuldienst führen kann, ist richtig.
Dass allerdings auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere in der ersten Instanz, also vor dem Arbeitsgericht) traditionell gerade für Arbeitnehmer/innen des öffentlichen Dienstes außerordentlich arbeitnehmerfreundlich urteilt, stellt sich häufig als Hürde dar. Meines Erachtens sollten sich die Personalabteilungen der Kultusverwaltung
davon nicht abschrecken lassen, sondern den „Weg durch die Instanzen“ in Kauf nehmen. Das ist zwar zeitraubend und mit Misserfolgs- und Kostenrisiken verbunden, die Alternative, die Vorbildwirkung von Fehlverhalten hinzunehmen, erscheint aber im Einzelfall und für das System im Ganzen noch weniger erfreulich.


Wäre der Lehrer Beamter gewesen, hätten sich ihm gegenüber die gleichen rechtlichen Möglichkeiten ergeben, wie im besprochenen Fall. Zwar wäre hier ein Disziplinarverfahren in Form der sog. Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durchzuführen gewesen, wobei statt des Arbeits- das Verwaltungsgericht hätte angerufen werden müssen, inhaltlich wären aber die gleichen Argumente abzuwägen gewesen.


 
 

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